Am 29. Januar 2019 erfolgte eine Verlängerung der Stundung um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 12. April 2019 (Nachlassakten, p 117 f). 3. Die Gläubigerin ersuchte am 22. Februar 2019 um Akteneinsicht in das Nachlassverfahren. Eine ausführliche schriftliche Begründung datiert vom 15. März 2019. Mit Verfügung vom 27. März 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch zur Zeit ab, stellte aber in Aussicht, der Gläubigerin nach Entscheidfällung im Verfahren betreffend (definitive) Nachlassstundung auf erstes Begehren hin (vollständige) Akteneinsicht zu gewähren (Nachlassakten, p 241).