Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 9. Mai 2019 (CIV 18 7537) Regeste: Akteneinsicht eines Gläubigers im Nachlassverfahren Gegen eine richterliche Bewilligung der definitiven Stundung ist in Anwendung von Art. 295c SchKG nebst dem Schuldner jeder Gläubiger weiterzugsberechtigt (E. 13). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ZPO, so dass der betreffende Gläubiger als Partei im Beschwerdeverfahren zu betrachten ist. Als Partei hat er grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) und damit auch ein Recht auf Akteneinsicht (E. 14).