Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 282 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2019 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent) und Niklaus, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Gläubigerin/Beschwerdeführerin gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Nachlassschuldnerin/Beschwerdegegnerin Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern Vorinstanz Gegenstand Nachlassstundung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 9. Mai 2019 (CIV 18 7537) Regeste: Akteneinsicht eines Gläubigers im Nachlassverfahren Gegen eine richterliche Bewilligung der definitiven Stundung ist in Anwendung von Art. 295c SchKG nebst dem Schuldner jeder Gläubiger weiterzugsberechtigt (E. 13). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ZPO, so dass der betreffende Gläubi- ger als Partei im Beschwerdeverfahren zu betrachten ist. Als Partei hat er grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) und damit auch ein Recht auf Akteneinsicht (E. 14). Mit mündlicher Ausfällung des Nachlassentscheides ist die potentielle Stellung der be- schwerdelegitimierten Gläubiger als Rechtsmittelpartei zu bejahen, so dass ab diesem Zeitpunkt Akteneinsicht verlangt werden kann (E. 14). Erwägungen: 1. Die Nachlassschuldnerin war in der Softwarebranche tätig und erbrachte Dienstleistungen für moderne Business- und IT-Lösungen, namentlich sog. Cloud-Services. Sie wurde im Jahr 2003 gegründet und beschäftigte rund 70 Mitarbeiter. Im August 2016 hat die Nachlassschuldnerin von der Gläubigerin einen grös- seren Auftrag zur Erstellung eines Cloud-Systems erhalten. Das Projekt verlief jedoch nicht nach Wunsch. Die Gläubigerin wirft der Nachlassschuldnerin eine unprofessionelle Projektführung und das Nichteinhalten von vertraglichen Ab- machungen vor. Daraus leitete sie Schadenersatzforderungen, Rückzahlungen bzw. die Vergütung nutzloser Aufwendungen in zweistelliger Millionenhöhe ab und forderte diese bei der Nachlassschuldnerin ein. Eine gütliche Einigung scheiterte und die Nachlassschuldnerin geriet mehr und mehr in eine wirt- schaftliche Schieflage. 2. Am 11. Dezember 2018 stellte sie ein Gesuch um Nachlassstundung, das am 13. Dezember 2018 provisorisch für zwei Monate genehmigt wurde (Nach- lassakten, p 39 ff). Als provisorischer Sachwalter wurde E.________, Rechts- anwalt, Bern, eingesetzt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 ermächtigte die Vorinstanz die Nach- lassschuldnerin, 100% ihrer neu gegründeten Tochtergesellschaft (F.________ [Switzerland] AG, auch als "F.________ Co" bezeichnet) an die G.________ AG zum Preis von Fr. 1.3 Mio. zu verkaufen. Weiter wurde der Nachlass- schuldnerin gestattet, ausgewählte Aktiven und Passiven auf die Auffangge- 2 sellschaft zu übertragen und mit dieser einen Geschäftsführungsvertrag betref- fend Fortführung von ausgewählten Projekten etc. abzuschliessen (Nachlass- akten, p 71). Am 29. Januar 2019 erfolgte eine Verlängerung der Stundung um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 12. April 2019 (Nachlassakten, p 117 f). 3. Die Gläubigerin ersuchte am 22. Februar 2019 um Akteneinsicht in das Nach- lassverfahren. Eine ausführliche schriftliche Begründung datiert vom 15. März 2019. Mit Verfügung vom 27. März 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch zur Zeit ab, stellte aber in Aussicht, der Gläubigerin nach Entscheidfällung im Ver- fahren betreffend (definitive) Nachlassstundung auf erstes Begehren hin (vollständige) Akteneinsicht zu gewähren (Nachlassakten, p 241). 4. Am 2. April 2019 fand die Gesuchsverhandlung statt (Nachlassakten, p 259 ff). Die Gläubigerin sprach sich gegen die definitive Nachlassstundung resp. für den Widerruf der provisorischen Nachlassstundung sowie den Widerruf der genehmigten Verkäufe (wegen Missbräuchlichkeit) aus. Ihrer Ansicht nach be- stand nie Aussicht auf Sanierung, weshalb schon die provisorische Stundung nie hätte gewährt werden dürfen. Das Nachlassgericht sei unvollständig infor- miert worden und die Nachlassschuldnerin habe den Sachverhalt zu ihren Gunsten massiv beschönigt. Die Schuldenlast belaufe sich nicht - wie von der Schuldnerin behauptet - auf rund Fr. 7 Mio. sondern auf über Fr. 75 Mio., wo- bei der überwiegende Teil der Forderungen der Gläubigerin zustehe. Bei Akti- ven von maximal Fr. 3.2 Mio. sei eine Sanierung illusorisch. Der Sachwalter befasse sich nur rudimentär mit den von der Gläubigerin angemeldeten Forde- rungen und unterlasse es, sich vertieft mit diesen auseinanderzusetzen. Im Weiteren falle auf, dass eine Sanierung der Nachlassschuldnerin gar nie beabsichtigt gewesen sei. Sie habe keinen funktionierenden Betrieb mehr. Sämtliche Immaterialgüterrechte, Vertragsverhältnisse mit Kunden, IT- Equipement, Knowhow etc. seien in die Auffanggesellschaft verschoben und an die Swisscom verkauft worden. Die Nachlassschuldnerin bestehe nur noch als leere Hülle fort. Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um bereits während der provisorischen Nachlassstundung die hohen Forderungen der Gläubigerin "auf einfache Art und Weise zu entsorgen" und die Gläubigerin aus dem Ver- fahren zu drängen. Ein solches Gebaren müsse als missbräuchlich bezeichnet werden und verdiene keinen Schutz. 5. Die Argumente der Gläubigerin verfingen nicht: Mit Entscheid vom 2. April 2019 bewilligte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern- Mittelland die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Mona- ten, d.h. bis am 2. Oktober 2019, und setzte E.________, Rechtsanwalt, Bern, als definitiven Sachwalter ein (Nachlassakten, p 291 ff). Weiter ergingen Ver- fügungen zum Thema Akteneinsicht (Nachlassakten, p 273). 3 Auf Gesuch der Gläubigerin hin, erfolgte am 9. Mai 2019 die schriftliche Be- gründung. 6. Ebenfalls am 9. Mai 2019 wurde der Gläubigerin schliesslich für einen Teil der Akten Einsicht gewährt, bezüglich des Hauptteils wurde das Akteneinsichtsge- such jedoch abgewiesen (Nachlassakten, p 393). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gläubigerin fehle ein rechtlich ge- schütztes Interesse bezüglich der von ihr verlangten Akten. Ihr komme Partei- stellung frühestens ab Entscheid betreffend definitive Nachlassstundung zu, da sie diesen Entscheid anfechten könne. Dieses Anfechtungsrecht führe aber nicht dazu, dass ihr quasi rückwirkend für das gesamte vorangegangene Ver- fahren Parteistellung zukomme. Ihr Einsichtsrecht beschränke sich daher auf diejenigen Aktenteile, die für die Gewährung der definitiven Stundung relevant gewesen seien. Die Gläubigerin verlange indes weitergehend Einsicht in Dokumente rund um die bewilligte Veräusserung des Anlagevermögens. Die entsprechenden Dokumente seien aber für die Beurteilung des Gesuchs um definitive Stundung nicht mehr relevant gewesen. Weiter interessiere sich die Gläubigerin für die Dokumente, in welchen deren (strittige) Positionen (intern) rechtlich begutachtet wurden. Diese Dokumente seien der Vorinstanz vertraulich und im Wissen darum, dass gegenüber dem Gericht (seitens der Nachlassschuldnerin wie auch seitens des Sachwalters) eine vollumfängliche Offenlegungsplicht besteht, eingereicht worden. Das bedeute aber nicht, dass die Nachlassschuldnerin mit einer Herausgabe einverstanden sei, wie dies die Gläubigerin zu konstruieren versuche. Im Gegenteil müsse der Nachlassschuldnerin und dem Sachwalter möglich sein, auch vertrauliche Dokumente einzureichen, ohne dabei befürchten zu müssen, diese würden der Gläubigerin (mit denen die Nachlassschuldnerin im Rechtsstreit liegt bzw. ein Rechtsstreit zu befürchten ist) herausgegeben werden. Dadurch könnten der Gläubigerin unrechtmässige Vorteile verschafft werden, indem sie Kenntnisse der internen rechtlichen Einschätzung der Positionen der Gegenseite erhalte. Sie würde dadurch Informationen erhalten, die einer Gläubigerin in aller Regel nicht zugänglich seien, insbesondere dann nicht, wenn die Haltung der betreffenden Gläubigerin derart strittig sei wie hier. Diese Kenntnis sei denn auch gar nicht nötig, um den Nachlassentscheid anfechten zu können. 7. Dagegen erhob die A.________ AG am 20. Mai 2019 Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung des vollen Akteneinsichtsrechts in die Verfahrensakten CIV 18 7537. Eventua- liter ersuchte sie um beschränkte Akteneinsicht, insbesondere durch Schwär- zung der schützenswerten Passagen. Die Gläubigerin macht zunächst geltend, ihr drohe ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil. Ihr würden Verfahrensakten vorenthalten (insbesonde- 4 re Gutachten über ihre Gläubigerstellung), die sie zur Begründung der Be- schwerde gegen den Nachlassentscheid benötige. Sodann rügt sie eine (krasse) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV bzw. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die vorenthaltenen Akten (namentlich die erwähnten Gutachten) hätten beim Nachlassentscheid sehr wohl eine wichtige Rolle ge- spielt. Es gehe nicht an, dass sich die Gläubigerin mit einer willkürlich zusam- mengestellten, selektiven Auswahl an Akten begnügen müsse. Sie habe kei- nerlei Möglichkeit, die Parteigutachten zu entkräften, wenn sie nicht wisse, was drin stehe. Mit Ausfällen der definitiven Stundung komme ihr Parteistellung zu, weshalb ihr vollumfänglich Akteneinsicht gemäss Art. 53 ZPO zu gewähren sei. Weiter wirft die Gläubigerin der Vorinstanz vor, sich ungenügend mit der Inter- essenabwägung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ZPO befasst zu haben. So fehle beispielsweise eine Begründung, warum das private Interesse der Nachlass- schuldnerin höher zu gewichten sei als das Akteneinsichtsrecht. Falsch liege die Vorinstanz ferner mit ihrer Erwägung, die Gläubigerin könne sich nicht auf Art. 53 ZPO berufen, um rückwirkend Parteistellung auch für die provisorische Nachlassstundung zu erhalten. Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Anfor- derungen an die provisorische und definitive Nachlassstundung nicht unter- scheiden würden. Offensichtlich habe die Vorinstanz diese Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und die Gläubigerin habe ein Recht darauf, zu erfahren, wie die Vorinstanz auf diese Einschätzung gekommen sei. Abschliessend werden rechtliche Erörterungen zu Inhalt und Umfang des Ak- teneinsichtsrechts gemacht. 8. Die Nachlassschuldnerin schloss am 24. Juni 2019 auf vollumfängliche Abwei- sung, eventualiter Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie bestritt das Vorlie- gen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Im Weiteren teilt sie die vorrichterlichen Einschätzungen und verweist auf ihre überwiegenden pri- vaten und öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Die Rügen der Gläubigerin betreffend Verletzung des Akteneinsichtsrechts hält sie für unbegründet. Am 26. Juni 2019 wurde der Gläubigerin das rechtliche Gehör gewährt und Kostennoten eingefordert. Ausser dem Einreichen der Kostennoten erfolgten keine Reaktionen. Formelles 9. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung kann die Stundungsverfügung mittels Beschwerde angefochten werden. Sowohl die Gläubigerin als auch die Nachlassschuldnerin gehen davon aus, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung i.S. von Art. 319 lit. b. Ziff. 2 ZPO handelt, die nur unter der Voraussetzung eines nicht leicht 5 wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden kann. Während die Gläubigerin das Vorliegen eines solchen Nachteils behauptet, wird er von der Nachlassschuldnerin bestritten. 10. Nach der Rechtsprechung des Berner Obergerichts liegt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn er durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus genügt es aber auch, wenn die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird. Als Anwendungsfälle gelten etwa die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Beeinträchtigung absoluter Rechte (Rufschädigung, Eigentum). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist aber restriktiv auszulegen. Sonst wäre jeder Entscheid oder jede prozessleitende Verfügung beschwerdefähig, was der Gesetzgeber klar ausgeschlossen hat. Eine restriktive Auslegung rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Entscheid ZK 2018 375 vom 21. August 2018 E. 1.3.1). 11. Im vorliegenden Fall wurde über die Hauptsache bereits am 2. April 2019 entschieden. An diesem Tag eröffnete die Vorinstanz ihren Nachlassentscheid und begründete diesen in Anwesenheit der Parteien mündlich. Der Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch erfolgte hingegen erst zusammen mit der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung in der Hauptsache am 9. Mai 2019. Insoweit wurde über das Akteneinsichtsgesuch erst nach dem Entscheid über die Hauptsache entschieden. Damit stellt sich die Frage, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um eine prozessleitende Verfügung handelt, erging diese doch erst nach dem förmlichen Abschluss des Hauptverfahrens. Sollte es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung handeln, wäre sie wohl als beschwerdefähigen Endentscheid zu qualifizieren, mit der das Akteneinsichtsverfahren nach hängigem Hauptprozess gesondert abgeschlossen wurde. Die genaue Qualifikation kann aber dahingestellt bleiben. Denn auf die Beschwerde ist jedenfalls aus folgenden Gründen einzutreten: 12. Kann eine prozessleitende Verfügung nicht gesondert nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden, so kann sie es unbestrittenermassen jedenfalls spätestens zusammen mit der Hauptsache (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3, woraus sich ergibt, dass eine prozessleitende Verfügung auch noch "zusammen mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid" angefochten werden kann). Hier hat die Gläubigerin zeitgleich mit (separaten) Eingaben vom 20. Mai 2019 sowohl den Endentscheid in der Hauptsache als auch die Verfügung betreffend das Akteneinsichtsgesuch angefochten. Will man die angefochtene Verfügung nicht selbst als beschwerdefähigen Endentscheid qualifizieren, sondern als 6 prozessleitende Verfügung, dann kann sie jedenfalls zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache angefochten werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben sein müssen. Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Womöglich hätte die Gläubigerin gar auf die Einreichung einer separaten Beschwerde verzichten und ihre Rügen betreffend die Verfügung vom 9. Mai 2019 integriert in der Beschwerde gegen die Hauptsache vortragen können. Dass sie dies nicht getan hat, kann ihr nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) aber nicht angelastet werden bzw. es würde jedenfalls an überspitzten Formalismus grenzen, einzig deshalb nicht auf ihre gesonderte Beschwerde einzutreten. Dies umso mehr, als die Verfahrensgestaltung der Vorinstanz (Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch erst nach Ausfällung des Entscheids in der Hauptsache) zur Verwirrung beigetragen hat. Materielles 13. Das Bundesgericht hat sich bisher nie zur Frage geäussert, inwiefern die Beschwerdelegitimation nach Art. 295c Abs. 1 SchKG zu einer Parteistellung der Gläubiger führt, so dass sich diese auch auf das gehörsrechtliche Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV berufen können. Demgegenüber hatte das Berner Obergericht im rechtskräftigen Entscheid ZK 14 439 vom 10. November 2014 Gelegenheit, folgende Überlegungen anzustellen: Aus Art. 295c SchKG ergibt sich, dass gegen eine richterliche Bewilligung der definitiven Nachlassstundung nebst dem Schuldner jeder Gläubiger weiterzugsberechtigt ist. Dies gilt ungeachtet dessen, ob er selber Antrag auf Verfahrenseröffnung gestellt hat oder nicht (Entscheid ZK 14 439, a.a.O., E II 1). Es gehörte zu den erklärten Zielen der Sanierungsrechtsrevision, die Gläubigerstellung im Nachlassverfahren zu stärken. Nicht zuletzt deshalb wurde neu die Beschwerdemöglichkeit der Gläubiger gegen den definitiven Stundungsentscheid eingeführt. Diesem Ziel widerspräche es diametral, dem Gläubiger elementare Verfahrensrechte, wie etwa das Akteneinsichtsrecht, vorzuenthalten. Das Beschwerderecht würde praktisch ausgehebelt, wenn Art. 53 ZPO jedenfalls im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung finden würde. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ZPO, so dass der anfechtende Gläubiger als Partei im Beschwerdeverfahren zu betrachten ist. Als Partei hat er Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) und damit auch ein Recht auf Akteneinsicht (Entscheid ZK 14 439, a.a.O., E II 7). Damit hat der Gläubiger also spätestens im Rechtsmittelverfahren Parteistellung mit der Folge, dass er sich auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 Abs. 2 ZPO berufen kann. 7 14. Zu klären bleibt die Frage, ab wann diese Stellung als Rechtsmittelpartei entsteht. Richtigerweise muss diese mit der Beschwerdelegitimation korrelieren, welche zeitgleich mit der mündlichen Ausfällung des Nachlassentscheids entsteht: Von diesem Zeitpunkt an ist der ausgefällte Entscheid vollstreckbar und kann "eine Partei" (so der Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 ZPO) mit Blick auf eine allfällige Anfechtung innert 10 Tagen die schriftliche Entscheidbegründung verlangen. Dazu gehören auch die beschwerdelegitimierten Gläubiger. Es ist also sinnvoll, von diesem Zeitpunkt an die potentielle Stellung der beschwerdelegitimierten Gläubiger als Rechtsmittelpartei zu bejahen, so dass diese Akteneinsicht verlangen können. Denn dem Akteneinsichtsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass sich eine Partei nur dann wirksam zur Sache äussern kann, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich das Gericht bei seiner Entscheidung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1). Auf die vorliegende Konstellation gewendet, bedeutet dies, dass eine Gläubigerin nach mündlicher Eröffnung des Nachlassentscheids nur durch Gewährung der Akteneinsicht überhaupt in die Lage versetzt wird, zu entscheiden, ob sie eine schriftliche Entscheidbegründung verlangen will, so dass sie den Nachlassentscheid anschliessend mit Beschwerde anfechten kann. Die obigen Grundsätze würden im Ergebnis selbst dann gelten, wenn man die Stellung als beschwerdelegitimierte Rechtsmittelpartei erst mit der Einreichung der Beschwerde bejahen möchte: Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Akteneinsichtsrecht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens, wenn der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus einer besonderen Sachnähe ergeben, welche insbesondere gegeben ist, wenn der Rechtssuchende die Akten zur Vorbereitung eines Revisionsverfahrens benötigt (BGE 129 I 249 E. 3, 5.2). Dies muss auch gelten, wenn der Rechtssuchende – wie im vorliegenden Fall – ein Beschwerdeverfahren vorbereiten will. 15. Hier wurde über das Akteneinsichtsrecht der Gläubigerin erst zusammen mit der Ausfertigung der Entscheidbegründung in der Hauptsache entschieden, also mehr als einen Monat nach der Eröffnung des Nachlassentscheids am 2. April 2019. Zu diesem Zeitpunkt war die potentielle Stellung der Gläubigerin als beschwerdelegitimierte Rechtsmittelpartei aber bereits entstanden, zumal es ja auch sie war, welche die schriftliche Entscheidbegründung verlangt hatte. Mit Blick auf diese Stellung hätte die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch nicht mit der Begründung abweisen dürfen, der Gläubigerin komme keine Parteistellung zu. 16. Nebst der mangelnden Parteistellung führte die Vorinstanz weitere Umstände ins Feld (Relevanz der Akten, Vertraulichkeit), welche eine Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht begründen sollen (dazu oben Ziff. 6 zweiter und dritter Absatz). Zu prüfen bleibt, wie es sich mit diesen Argumenten verhält: 8 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1). Eine Grenze des Akteneinsichtsrechts besteht immerhin dann, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die vorinstanzliche Beurteilung hält nach dem Gesagten Bundesrecht auch soweit nicht stand, als sie die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht damit begründet, dass die entsprechenden Verfahrensakten für den Nachlassentscheid gar nicht relevant gewesen seien. Die Relevanz der Akten zu beurteilen, ist der Gläubigerin zu überlassen. 17. Fraglich ist indessen, ob vorliegend überwiegende (öffentliche oder private) Geheimhaltungsinteressen einer vollständigen Akteneinsicht entgegenstehen: Oeffentliche Geheimhaltungsinteressen können namentlich bestehen, wenn der Staat in einem Zivilverfahren beteiligt ist und z.B. Fragen der Landesverteidigung oder Staatsicherheit betroffen sind (Hurni, BK-ZPO, N 78 zu Art. 53 ZPO). In einem Nachlassverfahren sind allerdings vergleichbare öffentliche Geheimhaltungsinteressen nicht ersichtlich. Den entsprechenden Ausführungen der Nachlassschuldnerin zu angeblichen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen (Beschwerdedossier, p 63) kann daher nicht gefolgt werden. Was private Geheimhaltungsinteressen anbelangt, hat die referierte obergerichtliche Rechtsprechung klar festgehalten, dass die Nachlassschulnderin den Gläubigern gegenüber ihre Vermögens- und Ertrags- bzw. Einkommenslage nicht mehr geheim halten könne. Vielmehr seien es gerade die Gläubiger, die - entweder mit Blick auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages oder aber in Hinblick auf eine sofortige Konkurseröffnung - ein Interesse daran hätten, über die aktuelle Vermögenslage der Schuldnerin informiert zu werden. Die Offenlegung der entsprechenden Akten (Stundungsgesuch, bisher ergangene Entscheide des Nachlassgerichts, Berichte und Anträge des Sachwalters, Inventar mit Schätzungen, detailliertes Verzeichnis der Forderungseingaben etc.) könne die Schuldnerin deshalb nicht unter Berufung auf entgegenstehende Privatinteressen verhindern (Entscheid ZK 14 439, a.a.O., E II 12). 9 18. Nach dem Gesagten sind entgegenstehende private Geheimhaltungsinteressen nur sehr zurückhaltend anzunehmen. Die Nachlassschuldnerin beruft sich in ihrer Beschwerdeantwort zwar auf Geschäftsgeheimnisse bzw. Interna zwischen ihr und der G.________ AG, substantiiert diese aber in keinerlei Hinsicht. Was die internen Einschätzungen der Nachlassschuldnerin hinsichtlich der Rechtspositionen der Gläubigerin anbelangt, so ist der Beschwerdeantwort ebenfalls keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen, weshalb diese der beschwerdeführenden Gläubigerin vorenthalten werden sollen. Ein Vorenthalten lässt sich denn auch kaum begründen, zumal sich die Vorinstanz von diesen internen Einschätzungen bei ihrem Nachlassentscheid gerade hat leiten lassen. 19. Soweit die Nachlassschuldnerin sodann vorbringt, das Gesuch der Gläubigerin ziele in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig darauf ab, Beweismittel für das Zivilverfahren auszuspionieren, die sonst nicht erhältlich gemacht werden könnten, ist mit dem Entscheid ZK 14 439, a.a.O., E II 11 festzuhalten, dass dieses Vorbringen für die Annahme einer offensichtlich zweckwidrigen Ausübung des Akteneinsichtsrechts nicht genügt. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass jede Prozesspartei die ihr zustehenden Parteirechte in erster Linie zum eigenen Vorteil ausnutzen will. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Vorteil anstrebt, vermag keinen Rechtsmissbrauch zu begründen, zumal sie keine reine Schikaneforderung erhebt. 20. Aufgrund des Dargelegten vermag die angefochtene Verfügung nicht zu über- zeugen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und der Gläubigerin vollumfänglich Akteneinsicht in die Nachlassakten zu gewähren. 21. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Nachlassschuldnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gerichtskosten zu tragen und der Gläubigerin eine Parteientschädigung auszurichten. Beide Parteianwälte veranschlagen den Arbeitsaufwand übereinstimmend auf rund 25 Stunden. Mit Blick auf den Verfahrensumfang und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Arbeitsaufwand in dieser Grössenordnung als an- gemessen. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2, zweiter Satz und Art. 7 PKV wird die Parteientschädigung der Gläubigerin ermessensweise auf Fr. 6'000.-- festge- setzt. Die Gläubigerin ist gemäss Unternehmensidentifikations-Register (UID Register; abrufbar unter: www.uid.admin.ch) mehrwertsteuerpflichtig und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf dem Honorar ist deshalb bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen (Beschluss der 10 Zivilabteilung des Obergerichts [ZAK] vom 13. November 2014, gestützt auf das in BVR 2014, 484 ff publizierte Urteil des Verwaltungsgerichts). 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2019 wird aufgehoben und der Gläu- bigerin ist vollumfänglich Akteneinsicht in die Nachlassakten (CIV 18 7537) zu gewähren. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden der Nachlassschuldnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demzufolge hat die Nachlassschuld- nerin der Gläubigerin für vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'000.-- zu erset- zen. 3. Die Nachlassschuldnerin wird verurteilt, der Gläubigerin eine Parteientschädi- gung, bestimmt auf Fr. 6'000.--, zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien, v.d. ihre Anwälte Mitzuteilen - dem Sachwalter Bern, 9. Juli 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Nachlasssache) kann innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundes- gericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden aus den in Art. 95-97 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) genannten Gründen. Darin ist darzulegen, dass er Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und ist an folgende Adresse zu rich- ten: Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 12 Der Entscheid ist rechtskräftig. 13