1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 1‘500.00 verrechnet. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘535.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, v.d. Fürsprecher B.________ - der Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwältin E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz