41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) erscheint diese Entschädigung angemessen. Sie liegt zwar nahe an der maximal zu entrichtenden Entschädigung von CHF 2‘370.00, kann jedoch angesichts des Umstandes, dass die Berufungsbeklagte im oberinstanzlichen Verfahren zu neuen Vorbringen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen hatte, zugesprochen werden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten folglich eine Parteientschädigung von CHF 2‘535.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 10 Die Kammer entscheidet: