16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er hat somit die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens 9 zu tragen und der obsiegenden Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 17. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).