Gestützt auf die obigen Annahmen dürfte die Belastung der Liegenschaft vorliegend bereits in der Grössenordnung von 80% des Verkehrswerts liegen. Damit sind die Möglichkeiten der Geldaufnahme auf die Liegenschaft F.________ erschöpft. Dies gilt bei der Kindsmutter umso mehr, als sie bloss über einen Miteigentumsanteil von 1/4 verfügt und ihre Einkommensverhältnisse prekär sind. Entsprechend bescheinigte die K.________ AG denn auch, nicht bereit zu sein, die Hypotheken auf der Liegenschaft zu erhöhen oder der Kindsmutter auf ihrem Miteigentumsanteil eine weitere Finanzierung zu gewähren (BAB 6).