Dies gilt umso mehr, als für einen solchen Liegenschaftsanteil kaum ein Markt besteht und als Käufer wohl nur der Berufungskläger in Frage käme. Dies würde sich zweifellos auf den Preis auswirken – umso mehr als zeitlicher Druck gegeben wäre. Des Weiteren ist es gerichtsnotorisch, dass die Belehnung einer Liegenschaft normalerweise nur im Umfang von 80% des Verkehrswertes möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3). Gestützt auf die obigen Annahmen dürfte die Belastung der Liegenschaft vorliegend bereits in der Grössenordnung von 80% des Verkehrswerts liegen.