7 13.3 Demgegenüber erklärt die Berufungsbeklagte, die Hypothekarschuld auf der Liegenschaft in F.________ betrage CHF 790‘000.00, der amtliche Wert CHF 630‘500.00. Selbst wenn der Verkehrswert den amtlichen Wert des Miteigentumsanteils der Kindsmutter übersteige, übertreffe die bereits vorliegende Belehnung ihren Anteil um ein Vielfaches. Darüber hinaus sei ihre finanzielle Situation prekär. Eine weitere Belehnung ihres Miteigentumsanteils sei folglich weder möglich noch zumutbar. Entsprechend habe die K._____