Die Liegenschaft in F.________ habe einen angemessenen Verkehrswert, folglich könne die Kindsmutter ihren Miteigentumsanteil mit einer zusätzlichen Hypothek belasten, zumal die mutmasslichen Prozesskosten (CHF 11‘600.00) überschaubar seien. Auch ein Verkauf des Miteigentumsanteils sei möglich. Die Kindsmutter habe jedoch nie in Erwägung gezogen, ihren Anteil – allenfalls dem Berufungskläger – zu verkaufen. Die Berufungsbeklagte und die Kindsmutter seien folglich nicht als prozessarm zu bezeichnen (pag. 69 ff.).