Aus diesen Gründen sei der Miteigentumsanteil bei der Kindsmutter nicht als liquides Vermögen anzurechnen. Die Berufungsbeklagte und die Kindsmutter seien folglich auch nach Berücksichtigung allfällig vorhandener Vermögenswerte prozessarm (pag. 37, S. 5 der Entscheidbegründung). 13.2 Der Berufungskläger entgegnet, die Kindsmutter verfüge über liquides Vermögen, weil sie über einen Miteigentumsanteil zu 1/4 an der Liegenschaft in F.________ verfüge (anteilsmässiger amtlicher Wert CHF 153‘750.00 [recte: CHF 153‘875.00] zzgl. CHF 3‘750.00). Die Liegenschaft in F.____