13. 13.1 Zum Vermögen der Berufungsbeklagten bzw. der Kindsmutter hielt die Vorinstanz fest, die Kindsmutter verfüge über einen Miteigentumsanteil (1/4) an der Liegenschaft F.________ (mit Garage), welche nunmehr vom Berufungskläger (Miteigentümer zu 3/4) alleine bewohnt werde. Eine Aufstockung der Hypothek sei angesichts des relativ tiefen Einkommens der Kindsmutter unwahrscheinlich, zumal es sich «nur» um einen Miteigentumsanteil handle. Ein solcher könne kaum an Dritte veräussert werden. Aus diesen Gründen sei der Miteigentumsanteil bei der Kindsmutter nicht als liquides Vermögen anzurechnen.