Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe aktenwidrig ausser Acht gelassen, dass die Kindsmutter Unterhaltszahlungen für ihren unmündigen Sohn aus erster Ehe (J.________, geb. ________) in der Höhe von CHF 1‘450.00 erhalte sowie monatliche Ausbildungszulagen (CHF 290.00) beziehe. Das durchschnittliche Monatseinkommen der Berufungsbeklagten und der Kindsmutter betrage folglich CHF 5‘171.00 zzgl. Ausbildungszulagen. Zwar habe die Kindsmutter erklärt, J.________ wohne aktuell nicht bei ihr. Sie habe jedoch nur von «vorübergehenden» Verhältnissen gesprochen.