5 mutter CHF 75.00). Gestützt auf diese Berechnung erachtete die Vorinstanz die Prozessarmut der Berufungsbeklagten und der Kindsmutter als gegeben (pag. 33 ff., S. 3 ff. der Entscheidbegründung). 12.2 Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe aktenwidrig ausser Acht gelassen, dass die Kindsmutter Unterhaltszahlungen für ihren unmündigen Sohn aus erster Ehe (J.________, geb. ________) in der Höhe von CHF 1‘450.00 erhalte sowie monatliche Ausbildungszulagen (CHF 290.00) beziehe.