12. 12.1 Die Vorinstanz berechnete die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Berufungsbeklagten zusammen mit der Kindsmutter als ihre gesetzliche Vertreterin, zumal sie aufgrund ihres Alters selber kein Einkommen erziele und ihre Mutter stellvertretend für sie für allfällige Kosten aufzukommen habe. Dem Einkommen der Kindsmutter von monatlich insgesamt CHF 3‘721.00 (sich zusammensetzend aus der Erwerbstätigkeit bei der G.________ [CHF 1‘637.00], der H.________ [CHF 60.00], der I.______