Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl zugunsten des Kindes als auch des Unterhaltspflichtigen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die vorliegend von beiden Parteien oberinstanzlich eingereichten Unterlagen sind folglich als Noven zu berücksichtigen. III. 11. Betreffend die Voraussetzungen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtspflege kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 31 ff., S. 2 f. der Entscheidbegründung).