10. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Im vorliegenden Verfahren, in welchem der geltend gemacht Anspruch auf Kinderunterhaltsrecht beruht (Art. 276 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), gilt jedoch entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art.