Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 Bst. d, Art. 303 Abs. 1 ZPO). 7. Die Berufungsfrist beträgt im summarischen Verfahren zehn Tage (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO) und wurde vorliegend gewahrt. Der Berufungskläger leistete 4 den Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00 fristgerecht (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 8. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.