3.4 Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde angeordnet, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet und die Parteien wurden aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen. Der schriftliche Entscheid wurde in Aussicht gestellt (pag. 109 ff.). 3 3.5 Die Honorarnote von Rechtsanwältin E.________ datiert vom 24. Juni 2019 (pag. 113 ff.) und jene von Fürsprecher B.________ vom 28. Juni 2019 (pag. 119 ff.). Sie wurden den Parteien am 1. Juli 2019 wechselseitig zugestellt (pag. 127 ff.). II.