2. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege (CIV 19 1118) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (CIV 19 1117), bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsgegner zur Bezahlung auferlegt und sind diesem noch in Rechnung zu stellen. 4. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (CIV 19 1117) eine Parteientschädigung von CHF 1‘926.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.