2 1. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren (BM 19 497) einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2‘600.00 zu bezahlen. Weiter wird der Gesuchsgegner verurteilt, der Gesuchstellerin für ein allfällig an das Schlichtungsverfahren anschliessendes Klageverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 9‘000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend, werden die Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss abgewiesen.