(nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 1 ff.). 2.3 Der Berufungskläger nahm hierzu trotz zweimaliger Aufforderung (pag. 15 ff.; pag. 21 ff.) nicht Stellung. 2.4 Mit Entscheid vom 29. April 2019 erkannte die Vorinstanz Folgendes (pag. 29 ff.):