1. C.________, geb. ________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), ist die Tochter von D.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und A.________ (nachfolgend: Berufungskläger). Die Eltern der Berufungsbeklagten waren/sind nicht verheiratet. Am 21. Juli 2011 unterzeichneten sie eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und über die im Falle einer Trennung vom Berufungskläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1‘535.00 (17% seines Nettolohnes). Im Januar 2018 trennten sich die Kindseltern. Die Kindsmutter zog mit der Berufungsbeklagten aus dem gemeinsamen Domizil F.________ aus.