Die von der Kindsmutter bezogenen Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für ein minderjähriges Kind aus einer früheren Ehe stellen bei der Ermittlung ihrer Bedürftigkeit (und derer des im Verfahren um Prozesskostenvorschuss betroffenen Kindes) keinen Bestandteil ihres Einkommens dar, weil sie sonst zweckentfremdet würden (E. 12.4 f.). Auf einer im Umfang von rund 80% belehnten Liegenschaft ist ein Miteigentumsanteil von 1/4, der mittels Pensionskassenvorbezug finanziert wurde, bei einer mit Blick auf die Einkommensverhältnisse als prozessarm zu bezeichnenden Partei nicht als frei verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (E. 13.5). Erwägungen: I.