18. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 10 IV. 19. Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6). Somit sind dem unterliegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung aufzuerlegen. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt.