Dem Beschwerdeführer würde mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mithin die Verwirklichung von Interessen ermöglicht, die mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geschützt werden sollten. Das keinen Mehrwert versprechende, unvernünftige Verhalten des Beschwerdeführers ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer auch betreffend die Beklagtenrolle das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist (vgl. zum Begriff des Rechtsmissbrauchs BGE 127 II 49 E. 5a).