Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine mittellose Partei nicht von einem Prozess auszuschliessen. Dagegen soll der bedürftigen Partei nicht ermöglicht werden, einen Prozess zu führen, den sie bei vernünftiger objektiver Betrachtung nicht austragen würde, wenn sie die Kosten dafür selbst tragen müsste. Dem Beschwerdeführer würde mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mithin die Verwirklichung von Interessen ermöglicht, die mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geschützt werden sollten.