Diese Haltung ist nicht nachvollziehbar, zumal dem Kläger, wenn er denn die Klage zurückziehen sollte, im Falle einer späteren Weigerung des Beschwerdeführers, die Vereinbarung zu unterzeichnen, das Recht auf Herabsetzung des Vermächtnisses zwecks Schutz seines Pflichtteils verlustig ginge, während die Widerklage des Beschwerdeführers selbständiger Natur ist. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege sollen nur objektiv vernünftige Prozesse finanziert werden. Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine mittellose Partei nicht von einem Prozess auszuschliessen.