Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer von der ersten, am 17. November 2017 abgeschlossenen Vereinbarung zurücktrat, weil ihn die Bank nicht als alleinigen Hypothekarschuldner akzeptiert hatte bzw. den Kläger nicht aus der Pfandhaft hatte entlassen wollen. Der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens wird an dieser Problematik nichts ändern. Um eine geschuldete Ausgleichszahlung an den Kläger zu bezahlen, würde zufolge der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bei Übernahme der Liegenschaft G.________ zu Alleineigentum kein Weg an einer Fremdfinanzierung vorbeiführen.