Wiederholt liess der Beschwerdeführer einen für ihn günstigen Vergleich scheitern, um einen für ihn keinen Mehrwert versprechenden Prozess fortzuführen. Ein entsprechend objektiv unvernünftiges Gebaren, das er sich nur mit Hilfe der unentgeltlichen Rechtspflege leisten kann, ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer von der ersten, am 17. November 2017 abgeschlossenen Vereinbarung zurücktrat, weil ihn die Bank nicht als alleinigen Hypothekarschuldner akzeptiert hatte bzw. den Kläger nicht aus der Pfandhaft hatte entlassen wollen.