Daraufhin scheiterte der Vergleich zwischen den Parteien erneut. Die einzige Differenz bestand darin, dass der Beschwerdeführer verlangte, der Kläger habe die Herabsetzungsklage vor Abschluss des Vergleichs zurückzuziehen (pag. 95 ff.). Das aufgezeigte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeigt folglich eine prozessuale Unvernunft, die von einer solventen Partei bei objektiver Betrachtung nicht zu erwarten wäre. Wiederholt liess der Beschwerdeführer einen für ihn günstigen Vergleich scheitern, um einen für ihn keinen Mehrwert versprechenden Prozess fortzuführen.