Betreffend das klägerische Rechtsbegehren Nr. 2.2 (Herabsetzung des Vermächtnisses) hätte der Beschwerdeführer bei Durchdringen mit seinen Angaben entsprechend der obigen Berechnung ferner zumindest einen Teilerfolg zu erwarten (verfügbare Quote von CHF 95‘551.00 anstelle von CHF 24‘519.13). Dennoch ist die Kammer der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Gestützt auf den während der Schlichtungsverhandlung am 17. November 2017 abgeschlossenen Vergleich wäre dem Beschwerdeführer die Liegenschaft G.____