40), mit Blick auf das ihm im Testament der Erblasserin vermachte Vermächtnis formal betrachtet nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Eine Zusprechung des ganzen Nachlasses an den Kläger (klägerisches Rechtsbegehren Nr. 2.1) hat mit Blick auf das unbestrittene Vermächtnis des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg. Betreffend das klägerische Rechtsbegehren Nr. 2.2 (Herabsetzung des Vermächtnisses) hätte der Beschwerdeführer bei Durchdringen mit seinen Angaben entsprechend der obigen Berechnung ferner zumindest einen Teilerfolg zu erwarten (verfügbare Quote von CHF 95‘551.00 anstelle von CHF 24‘519.13).