__ inkl. Mobiliar an den Beschwerdeführer ohne Ausgleichszahlung an den Kläger, pag. 40) als aussichtslos bezeichnet werden. Gestützt auf die obgenannte Berechnung (Ziff. 17.4 hiervor) ist die Verletzung des Pflichtteils des Klägers bei einer Übertragung der unbelasteten Liegenschaft offensichtlich. An der Herabsetzung des Vermächtnisses würde folglich kein Weg vorbeiführen. Gleiches hat mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 17.1 hiervor in Bezug auf Rechtsbegehren Nr. 1 des Beschwerdeführers (die Klage sei zurückzuweisen) zu gelten.