8 einen klägerischen Nettoanspruch (nach Übertragung der belasteten Liegenschaft G.________ an den Beschwerdeführer) von CHF 86‘480.87 (pag. 2). Im Hauptverfahren ist weder der Pflichtteilsanspruch des Klägers als Ehemann der Erblasserin noch der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf das Vermächtnis bestritten. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen muss die Widerklage des Beschwerdeführers (Übertragung der unbelasteten Liegenschaft G.________ inkl. Mobiliar an den Beschwerdeführer ohne Ausgleichszahlung an den Kläger, pag.