Urteil des Bundesgerichts 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.2). 17.4.2 In der Herabsetzungsklage vom 2. März 2018 wird vom Kläger beantragt, es sei festzustellen, dass das Vermächtnis zugunsten des Beschwerdeführers nicht ausgerichtet werden könne und der gesamte Nachlass der Erblasserin an den Kläger auszurichten sei (Ziff. 2.1). Eventualiter sei das Vermächtnis zugunsten des Beschwerdeführers so herabzusetzen, dass der Kläger seinen Pflichtteil erhalte (Ziff. 2.2 mit zwei Varianten). Dabei anerkennt der Kläger eine verfügbare Quote von CHF 24‘519.13, die dem Beschwerdeführer ausgerichtet werden könne, bzw.