BGE 141 III 369 betreffend teilweiser Bedürftigkeit). Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine besondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der beklagten Partei nicht anders als für die klägerische Partei; auch von Ersterer kann erwartet werden, dass sie offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 142 III 138 E. 5.2; 139 III 475 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5D_130/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.2).