Gestützt auf die Argumentation des Beschwerdeführers würde dieser – ohne Berücksichtigung der als aussichtslos erscheinenden Ersatzforderungen, jedoch unter Anrechnung von Eigengut der Erblasserin in der Höhe von CHF 52‘800.00 – die (unbelastete) Liegenschaft G.________ nur gegen Zahlung von CHF 303‘449.00 erhalten (CHF 399‘000.00 abzüglich der frei verfügbaren Quote von CHF 95‘551.00 bei einem reinen Nachlassvermögen von CHF 191‘102.00).