Gestützt auf eine summarische Überprüfung der Sachlage ist mithin davon auszugehen, dass eine unbelastete Übertragung der Liegenschaft G.________ (Verkehrswert CHF 399‘000.00) an den Beschwerdeführer den Pflichtteil des Klägers verletzen würde. Gestützt auf die Argumentation des Beschwerdeführers würde dieser – ohne Berücksichtigung der als aussichtslos erscheinenden Ersatzforderungen, jedoch unter Anrechnung von Eigengut der Erblasserin in der Höhe von CHF 52‘800.00 – die (unbelastete) Liegenschaft G.______