Dieses wurde vom Beschwerdeführer bis anhin weder beziffert noch belegt. In der vorinstanzlichen Berechnung wurde das vom Beschwerdeführer behauptete Eigengut der Erblasserin in der Höhe von CHF 52‘800.00 allerdings berücksichtigt. Soweit weitergehend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Berechnungen der Vorinstanz auseinander, weshalb ohne weiteres auf deren Feststellungen verwiesen werden kann (pag. 104 f., S. 5 f. der Entscheidbegründung). Gestützt auf eine summarische Überprüfung der Sachlage ist mithin davon auszugehen, dass eine unbelastete Übertragung der Liegenschaft G.______