7 die Vorinstanz effektiv aus, «zusätzlich eingebrachte Güter der Ehefrau» seien durch den Beschwerdeführer bislang nicht behauptet worden (pag. 104, S. 5 der Entscheidbegründung). Sie nahm damit jedoch offensichtlich auf das vom Beschwerdeführer in der Klageantwort neben dem bereits bezifferten Eigengut in der Höhe von CHF 52‘800.00 allenfalls noch zusätzlich vorhandene Eigengut der Erblasserin Bezug (Art. 3 der Klageantwort, pag. 44 f.). Dieses wurde vom Beschwerdeführer bis anhin weder beziffert noch belegt.