Die Vorinstanz zweifelte nicht grundsätzlich an, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Arbeiten getätigt hatte. Vielmehr zeigte sie auf, eine Ersatzforderung sei gestützt auf diese Arbeiten und allfällige Ausgaben nicht ohne weiteres zu bejahen, zumal fraglich sei, auf welche Grundlage sich der Beschwerdeführer stütze. Der Beschwerdeführer bringt auch in seiner Beschwerde nicht vor, auf welche gesetzliche oder vertragliche Grundlage er den Anspruch stützt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Arbeitsleistungen in einem Konkubinat in der Regel nicht entgeltlich seien (pag.