Die Annahme des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei von einer deutlich höheren verfügbaren Quote ausgegangen als die klägerische Partei, weshalb nicht von Aussichtslosigkeit gesprochen werden könne, verfängt folglich nicht. 17.3 Was der Beschwerdeführer zur von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung vorbringt, vermag sodann nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer begnügt sich betreffend die geltend gemachte Ersatzforderung mit pauschalen Behauptungen. Die Vorinstanz zweifelte nicht grundsätzlich an, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Arbeiten getätigt hatte.