Die Vorinstanz legte ihren Berechnungen zur Höhe des Pflichtteils des Klägers und einer allfälligen Ausgleichszahlung bei Übernahme der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer dessen Behauptungen zugrunde. Sie verzichtete auf die Berechnung gestützt auf die Angaben des Klägers, zumal bereits mit denjenigen des Beklagten von Aussichtslosigkeit auszugehen sei (pag. 105 f., S. 6 f. der Entscheidbegründung). Die Annahme des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei von einer deutlich höheren verfügbaren Quote ausgegangen als die klägerische Partei, weshalb nicht von Aussichtslosigkeit gesprochen werden könne, verfängt folglich nicht.