2 der Rechtsbegehren) als auch in der späteren Klage (Ziff. 2.2 der Rechtsbegehren) beantragt worden, falsch sei. Damit vermag der Beschwerdeführer die Begründetheit des vorinstanzlichen Entscheids nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Erfolgsaussichten bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzig vorläufig und summarisch geprüft werden (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2). 17.2 Die Vorinstanz legte ihren Berechnungen zur Höhe des Pflichtteils des Klägers und einer allfälligen Ausgleichszahlung bei Übernahme der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer dessen Behauptungen zugrunde.