Er begnügt sich mit der – bereits in der Klageantwort vorgebrachten – Darstellung seiner Sicht der Dinge bzw. einer pauschalen Behauptung, im Beweisverfahren werde diese Frage noch zu klären sein. Er begründet nicht, weshalb die Beurteilung der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollte. Gleiches gilt für die Behauptung, die Klageänderung sei nicht zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich nicht auf, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, die Herabsetzung des Vermächtnisses sei bereits im Schlichtungsgesuch (Ziff. 2 der Rechtsbegehren) als auch in der späteren Klage (Ziff.