17. 17.1 Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen (zur Berufung: BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Es ist von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft betrachtet wird.