5 geltliche Rechtspflege könne zudem rechtsmissbräuchlich sein. Im angefochtenen Entscheid sei eine allfällige Einräumung einer Nutzniessung an der Liegenschaft G.________ nicht berücksichtigt worden, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich die unbelastete Übertragung der Liegenschaft zu Eigentum verlange. Die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Übertragung der Hypothek würden an den Prozessaussichten nichts ändern, zumal eine gegen die Übertragung der Liegenschaft zu leistende Zahlung ebenso fremdfinanziert werden müsste (pag. 121 f.).