Zudem weiche das Rechtsbegehren erheblich von demjenigen der Klagebewilligung ab und die Ersatzforderung erscheine nicht aussichtslos. Die Arbeiten seien detailliert aufgeführt worden und der geltend gemachte Betrag betreffe hauptsächlich die Kosten für die Anschaffungen. Inwieweit sich diese Anschaffungen beweisen lassen würden, werde erst das Beweisverfahren zeigen. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Eigengütern seien aktenwidrig – die Eigengüter der Erblasserin seien beziffert und belegt worden (pag. 110 ff.).