Ob ein Begehren aussichtslos erscheine, beurteile sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Zu diesem Zeitpunkt könne nicht davon gesprochen werden, der Standpunkt des Beschwerdeführers sei aussichtslos gewesen, weil er sonst auf jegliche Ansprüche aus dem Nachlass der Erblasserin verzichtet hätte. Ob das Schlichtungsgesuch effektiv rechtzeitig eingereicht worden sei, lasse sich ferner erst im Beweisverfahren zeigen. Zudem weiche das Rechtsbegehren erheblich von demjenigen der Klagebewilligung ab und die Ersatzforderung erscheine nicht aussichtslos.